Bußgelder

Ein Spezialgebiet des Staates: Bußgelder!

Gesetzeslage

§ 33 ProstSchG: (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2, oder 3 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt. 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anordnung eingehalten wird, 5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannten Anforderungen eingehalten wird, 6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt, 8. entgegen 1) § 27 Absatz 1 oder b) § 32 Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt, 10. entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Absatz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.

In Absatz 3 der obigen Regelung werden die einzelnen "Vergehen" den jeweiligen Bussgeldern (in einer Höhe von bis zu 50.000 Euro) zugeordnet.

Damit hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Bestrafungssystem geschaffen, dass kaum zu durchschauen ist, dass er – beliebig – anwenden kann und dass auf jeden Fall der Abschreckung dient.

Dabei sind die Bußgelder noch die kleinsten Bestrafungen: den Betreibern und Betreiberinnen droht eventuell der Verlust der Erlaubnis! Viele Bußgelder können als Beleg für ihre "Unseriösität" bzw. "Unzuverlässigkeit" ausgelegt werden.

Wie im gesamten Verwaltungsrecht richtet sich die Höhe des Bußgeldes nach der "Besonderheit des Einzelfalles". Auch hat die Behörde einen sogenannten Ermessensspielraum: Sie kann die Höchstsumme oder den Minimalbetrag ansetzen oder auch nur verwarnen. ⁠Widerspruchsmöglichkeit besteht immer, das bedeutet ggf. den (teuren) Gang vor die Gerichte.

Hier die konkrete Zuordnung: Was kostet wieviel?

  • bis zu 50.000 Euro: Zu zahlen von einem Kunden, der kein Kondom beim Geschlechtsverkehr (§ 32 Absatz 1 ProstSchG) benutzt hat.
  • bis zu 10.000 Euro: Zu zahlen von einer/m Betreiber*in, die
    • das Gewerbe ohne Erlaubnis (§ 12 und 13 ProstSchG) betreibt,
    • eine Auflage (§ 17 Absatz 1 oder 2 ProstSchG: zu Schutz von Sicherheit, Gesundheit oder der sexuellen Selbstbstimmung) nicht erfüllt oder ihr zuwiderhandelt,
    • einer Anordnung (§ 17, § 21, § 25; z. B. zum Schutz der Jugend, für eine Prostitutionsveranstaltung, Beschäftigungsverbot) zuwiderhandelt,
    • eine Anforderung (§ 18 Absatz 2: Mindestanforderungen) nicht einhält,
    • eine der Anforderungen für Prostitutionsfahrzeuge (§ 19 = ProstSchG) nicht einhält,
    • eine Sexarbeiter*in, die nicht tätig sein darf, trotzdem arbeiten lässt (§ 25 Absatz 1 ProstSchG: z. B. eine Person unter 18 Jahren),
    • keinen gut sichtbaren Hinweis auf die Kondompflicht in allen Arbeitsräumen aushängt (§ 32 Absatz 2 ProstSchG) und
    • Werbung etc. für sexuelle Dienstleistungen ohne Kondom macht (§ 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 ProstSchG)
  • bis zu 5.000 Euro: zu zahlen von dem Betreiber, wenn er:
    • die Sexarbeiter*in nicht auf die Pflicht zur Registrierung und gesundheitlichen Beratung hinweist (§ 27 Absatz 1 ProstSchG),
    • sich nicht den Ausweis der Registrierung oder die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (§ 27 Absatz 2 ProstSchG) zeigen lässt,
    • die erforderlichen Aufzeichungen über die Sexarbeiter*in nicht macht, Zahlungen nicht richtig quittiert, den Behörden diese nicht vorzeigen kann oder die Aufzeichnungen nicht vor Ort hat. Hat er mehrere Betriebe muss er alles pro Betrieb getrennt vorhalten und alle Unterlagen zwei Jahre aufbewahren (§ 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 4 Satz 1, und Absatz 6 und Absatz 7 ProstSchG)
  • bis zu 1.000 Euro: zu zahlen von einer Sexarbeiter*in, die
    • keine Registrierung und gesundheitliche Beratung (§ 3 Absatz 1 ProstSchG und § 11 Absatz 2 ProstSchG) vorweisen kann
    • eine Anordnung nicht befolgt (§ 11 Absatz 3 ProstSchG: z. B. zum Schutz von Kund*innen).
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Damit sind die Sexarbeiter*innen im Gegensatz zu den Kunden und den Betreiber*innen noch gut weggekommen.

Bei der Bestrafung für die Kund*innen, wenn sie ohne ein Kondom den Geschlechtsverkehr ausgeübt haben, steht allerdings die Frage im Raum:

  • Wie will die Behörde das überprüfen?
  • Wie erhält die Behörde die Beweise?

Ein reines Symbolgesetz?

Vorsicht: Die Bußgeldvorschriften im ProstSchG sind nicht die einzigen. Die Bußgeld-Möglichkeiten der Verwaltungsgerichtsordnung, der Bauordnungen und der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der jeweiligen Länder gehen weit darüber hinaus.

Beispiele

Forderungen